Besucherordnung

Im Interesse eines störungsfreien Aufenthalts während der OÖ. Landesgartenschau 2011 Ansfelden erlässt die Hausherrin der Gartenschau folgende Ordnung für das Gelände.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Besucherordnung gilt für die nachstehenden Geländeteile der OÖ. Landesgarten-schau 2011 Ansfelden: - Bereich Kremspark - Bereich Schulen Ritzlhof - Bereich Gärten zwischen Stadt und Land - Bereich Landschaftslabors - Bereich Obsterlebnis Diese Geländeteile sind eintrittspflichtig.
(2) Diese Besucherordnung, die gut sichtbar ausgehängt ist oder auf Verlangen eingesehen werden kann, gilt für alle Personen, die sich im Gartenschaugelände Ansfelden aufhalten. Die in dieser Besucherordnung festgelegten Bestimmungen werden mit dem Erwerb der Eintrittskarte und dem Betreten oder Befahren der Geländeteile anerkannt.

§ 2 Hausherrin

(1) Hausherrin i. S. dieser Besucherordnung ist die Landesgartenschau Ansfelden GmbH.
(2) Die Landesgartenschau Ansfelden GmbH bzw. die von ihr Bevollmächtigten (Personal, Si-cherheits- und Ordnungsdienst oder beauftragte Dritte) üben das Hausrecht für den Zeit-raum der Veranstaltung aus. Deren Anweisungen und Anordnungen ist entsprechend Folge zu leisten.

§ 3 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten der Geländeteile entsprechen den Kassenzeiten von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr, von 1. Juni bis 11. September 2011 bis 19 Uhr.
(2) Der Einlass in das Gelände bei Veranstaltungen nach 18.00 Uhr ist für Dauerkartenbesitzer oder Tagesbesucher mit gültiger Tageskarte am Eingang Schulen Ritzlhof möglich.
(3) Außerhalb der Öffnungszeiten (Nachtsperrzeit) dürfen sich Personen auf dem Gelände nur mit besonderer Erlaubnis der Landesgartenschau Ansfelden GmbH aufhalten. Während der Laufzeit von Veranstaltungen beginnt die Nachtsperrzeit eine halbe Stunde nach Veranstaltungsende. Die Landesgartenschau Ansfelden GmbH behält sich Sonderregelun-gen insbesondere für die Auf- und Abbauzeiten vor.

§ 4 Allgemeine Eintrittbedingungen

(1) Berechtigt zum Zugang in die eintrittsgebührenpflichtigen Geländeteile sind Personen im Besitz - einer gültigen Eintrittskarte (Tageskarte, Abendkarte, Dauerkarte) - einer Frei- oder Mitwirkendenkarte - eines Arbeitsausweises Diese Karten/Ausweise sind zur Kontrolle am Eingang bereit zu halten. Der Besucher hat das Ticket während des Besuches der OÖ. Landesgartenschau 2011 zu Legitimationszwe-cken bei sich zu führen. Alle Tickets sind nicht übertragbar.
(2) Kinder im Alter bis zu 12 Jahren haben nur in Begleitung einer erwachsenen Aufsichtsper-son Zutritt und sind besonders in den wassernahen Bereichen ständig zu beaufsichtigen. Der Aufenthalt auf dem Gelände und insbesondere die Benutzung der Spielplätze, Spiel- und Sportgeräte bzw. das Betreten der Wiesenflächen erfolgt auf eigene Gefahr.
(3) Der Umtausch bzw. die Rücknahme von bezahlten Tickets ist ausgeschlossen. Der Um-tausch von Eintrittskarten, Geldersatz sowie Ersatz für verloren gegangene Eintrittskarten ist ausgeschlossen.

§ 5 Verbot der Mitnahme von Tieren, Fährrädern u. ä.

(1) Die Mitnahme von Tieren auf das Gelände ist untersagt. Hiervon ausgenommen sind Begleithunde von Personen mit Behinderung (Nachweispflicht), Rettungshunde und Polizeihunde.
(2) Das Fortbewegen mit Fahrrädern, Rollschuhen, Inlineskatern und ähnliche Fortbewe-gungsmitteln ist verboten. Ebenso dürfen Fahrräder nicht durch das Gelände geschoben werden. Fahrräder sind an den dafür vorgesehenen Ständern abzustellen.

§ 6 Einfahrregelung

(1) Von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr ist das Befahren des Gartenschaugeländes mit Kraftfahrzeu-gen nicht gestattet. Die Landesgartenschau Ansfelden GmbH kann hiervon Ausnahmen zulassen. Die Einfahrt mit PKW und LKW ist in jedem Fall nur mit einer gesonderten, schrift-lichen Genehmigung gestattet. Diese erteilt nur die Hausherrin.
(2) Parken ist auf dem Gelände strengstens verboten. In Ausnahmefällen kann hiervon wäh-rend der Servicezeiten abgewichen werden. In jedem Fall sind die Rettungswege freizuhalten.
(3) Im gesamten Gartenschaugelände sowie auf den Parkplätzen gelten sinngemäß die Be-stimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO). Die im Gartenschaugelände zugelassene Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h. Fußgänger haben absoluten Vorrang und dürfen in keiner Weise behindert werden. Gesperrte Wege und Grünflächen dürfen nicht befahren werden.

§ 7 Vermeidung von Beeinträchtigungen
(1) Die Müllentsorgung darf nur in die dafür vorgesehenen Behälter erfolgen. Jegliche Verun-reinigung des Geländes ist untersagt.
(2) Rundfunkgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabegeräte dürfen auf dem Gelände nicht betrieben bzw. gespielt werden. Im Übrigen sind sämtliche störenden Lärm- und sonstigen Belästigungen zu unterlassen.
(3) Insbesondere ist nicht gestattet: - für eigene oder fremde Zwecke zu werben oder Waren zum Verkauf anzubieten, sofern mit der Landesgartenschau Ansfelden GmbH nichts anderes vereinbart ist - die Verrichtung der Notdurft außerhalb der dafür vorgesehenen Einrichtungen - das Mitführen von Waffen oder gefährlichen Gegenständen, die als Hieb-, Stoß- oder Stichwaffen benutzt werden können - das Übernachten auf dem Gartenschaugelände - das Beschädigen, Pflücken von Pflanzen und Pflanzenteilen, sowie das Entfernen von Pflanzetiketten - das Baden in den Gewässern - die Durchführung von Aufzügen, anderen demonstrativen Veranstaltungen oder politi-schen Bekundungen sowie jegliche Unruhestiftung, soweit diese einem geordneten und geregelten Verlauf der Ausstellung entgegenstehen

§ 8 Haftung
(1) Die Hausherrin haftet für Personen- und Sachschäden gegenüber Besuchern nur bei Vor-satz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Besucher haften nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Die Hausherrin übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch Besucher, Aussteller, de-ren Beauftragte oder sonstige Dritte verursacht werden.

§ 9 Zuwiderhandlungen und deren Folgen
(1) Die Hausherrin behält sich vor, bei Zuwiderhandlungen gegen diese Besucherordnung ein-zuschreiten und einen Geländeverweis auszusprechen. Darüber hinaus kann die Hausher-rin ein Hausverbot erteilen. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsprei-ses.
(2) Personen, die sich der o. g. Kontrolle entziehen oder die Abgabe von Waffen oder gefährli-chen Gegenständen sowie nicht erlaubten Gegenständen verweigern, kann der Zutritt zum Gartenschaugelände untersagt werden.
(3) Eintrittskarten und Arbeitsausweise verlieren unter anderem unter oben genannten Voraus-setzungen mit der Aufforderung zum Verlassen des Gartenschaugeländes ihre Gültigkeit.
(4) Manipulationen an Dauer-, Tages- oder Abendkarten sowie an Arbeitsausweisen haben deren Ungültigkeit zur Folge und werden eingezogen.
(5) Die Landesgartenschau Ansfelden GmbH ist befugt, widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge, Anhänger u. ä. sowie Hindernisse jeglicher Art zu Lasten des Halters oder des Eigentümers ohne vorherige Unterrichtung kostenpflichtig entfernen zu lassen.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Besucherordnung tritt am 15. April 2011 in Kraft und gilt bis zum Ende der Gartenschau 2011 Ansfelden. Landesgartenschau Ansfelden GmbH Ansfelden, 15. April 2011

Dr. Christoph Hauser
Geschäftsführer